Freistellungsauftrag

für steuerfreie Zinseinkünfte

Zinseinkünfte aus Kapital-Vermögen müssen versteuert werden. Innerhalb bestimmter Grenzen sind Ihre Kapital-Erträge jedoch steuerfrei. Denn Sie können einen Sparer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

Nutzen Sie den Sparer-Freibetrag

Ihre Erträge aus Kapital-Vermögen belegt der Staat grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Erträge bis zu einer Höhe von 1000,00 Euro für Alleinstehende bzw. 2000,00 Euro für Verheiratete sind jedoch steuerfrei. Diese Beträge verstehen sich inklusive Werbungskosten-Pauschale. Innerhalb dieses Sparer-Pauschbetrages wird keine Abgeltungsteuer erhoben.

So erteilen Sie einen Freistellungsauftrag

Damit Sie diese Steuer-Befreiung erhalten, beauftragen Sie bitte Ihre Bank, Ihre Erträge frei zu stellen. Reichen Sie hierfür einfach einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Bankberater ein. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Freibetrag ändern möchten. Seit 2011 muss bei neuen oder bei Änderungen an bereits erteilten Freistellungsaufträgen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten ist auch die Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten zu vermerken.